Elektronische Parodontitis-Behandlung (e-PAR)

Aktivieren Sie die ePAR über „Einstellungen/e-health/EBZ Aktivierung“ und setzen das Häkchen bei „ePAR“. Bestätigen Sie Ihre Eingabe mit OK.

Nein, um mit dem eBeantragungs- und Genehmigungsverfahren zu arbeiten, wird die Produkterweiterung DS-Win-PA benötigt.

Nehmen Sie zunächst den AIT-Befund auf (+ PAR-Status Blatt 1) und geben im Bereich Abrechnung die 4PA ein, damit das Datum für den Behandlungsbeginn übernommen wird. Klicken Sie anschließend auf die Schaltfläche ePAR Antrag.

Ausführliche Informationen zum Thema ePAR haben wir für Sie in unserer e-health-Anleitung zusammengetragen. Sie finden alle Informationen hierzu ab Kapitel 19.

Ja, an der Aufstellung der Pläne hat sich nichts geändert.

Damit das Datum des Behandlungsbeginns übermittelt wird, erfassen Sie zunächst die 4PA.

Das Genehmigungsdatum wird gesetzt, wenn die Genehmigung verarbeitet wird.

Wenn der Plan abgelehnt wurde, ist entweder der Initialplan mit einem Behandlungsende zu versehen oder Sie versehen den Initialplan mit einem Behandlungsende und legen zusätzlich eine Kopie des Befundes an. Bei der Verarbeitung des Planes erhalten Sie eine entsprechende Abfrage.

Möchten Sie Ihren Plan erneut kopieren, gehen Sie mit einem Rechtsklick auf ePAR-Antrag und wählen Sie „eAntrag kopieren“ aus.

Nein. Wurde bereits ein eAntrag erzeugt und versendet, dann kann der Befund nicht gelöscht werden.

Wurden Pläne vor der Aktivierung erfasst, werden diese nicht für das EBZ berücksichtigt. Die Funktion gilt nur für neu aufgenommene Pläne.

Sie können sowohl eAntrag (Initialbefund), sowie die Mitteilung nach §22 SGB V und die CPT Mitteilung elektronisch versenden.

Erfassen Sie die BEVa über Neu und anschließend Ihren CPT Befund. Wählen Sie anschließend mit linker Maustaste „eCPT Mitteilung“ aus.

Nein. Wurde der Plan per Papier beantragt, erfolgen auch die dazugehörigen Meldungen an Sie in Papierform.

Über Neu wird der Initialbefund angelegt. Das Häkchen setzen Sie bitte bei „§ 22“ und über die Schaltfläche § 22 SGB V hinterlegen Sie die Begründung/en. Danach wählen Sie die Schaltfläche ePAR-Antrag § 22 an.

An der Abrechnung ändert sich nichts. Das EBZ ist aktuell für die elektronische Beantragung und die elektronische Genehmigung von Plänen vorgesehen.

Nein. Das EBZ ist für gesetzliche Krankenkassen vorgesehen.

Ja, es können weiterhin private Pläne erstellt werden.

Über das kleine Zähnchen können richtlinienüberschreitende Zähne, die auf Wunsch des Patienten behandelt werden sollen, erfasst werden.

01: Richtlinienüberschreitende Behandlung auf Wunsch des Versicherten an [Zahnangabe] => Über das kleine Zähnchen neben dem Bemerkungsfeld können die Zähne erfasst und mit dem Schlüsselwert 01 übergeben werden.

99: Der Schlüsselwert 99 wird übergeben, sobald ein Text im Bemerkungsfeld eingetragen wird.

Ja, im Kontrollbuch kann nach dem Antragstyp oder im Bereich Antragstypen nach „eAnträge“ gefiltert werden.