Allgemeine Fragen zur eAU

Ja, diese gilt ausschließlich dann, wenn noch nicht alle technischen Anforderungen erfüllt sind. Bis dahin ist der Ausdruck auf dem gelben Formular weiterhin zulässig.

Die Nutzung der eAU ist ab dem 01.01.2022 gesetzlich verpflichtend, jedoch gilt eine Übergangsregelung bis zum 30.06.2022. Diese gilt ausschließlich, wenn noch nicht alle technischen Anforderungen erfüllt sind. Bis dahin ist der Ausdruck auf dem gelben Formular weiterhin zulässig.

Von Dampsoft benötigen Sie die e-health-Erweiterung. Zusätzlich benötigen Sie einen KIM-Client, der auch über Dampsoft gebucht werden kann. Zum Bestellformular für KIM gelangen Sie hier.

Haben Sie KIM über einen anderen Anbieter gebucht, ist die e-health-Erweiterung von Dampsoft ausreichend.

Das Erzeugen einer eAU ist generell an jeder Station möglich, ob mit oder ohne Internetanschluß. Zum Signieren (digitale Unterschrift) wird der eHBA verwendet. Dieser muss dann in das Kartenlesegerät gesteckt werden. Daher ist das Signieren nur an einer Station mit aktiver Telematik und einem vorhandenen Kartenleser möglich.

Eine Signatur ist die Unterschrift eines Zahnarztes in Form einer PIN, auch Signatur-PIN genannt.

Die SMC-B-Karte verbleibt im Gerät, sofern Sie ein e-health-fähiges Gerät haben (dies erfragen Sie bitte bei dem Hersteller Ihres Gerätes). Zusätzlich ist an diesem Gerät auch noch ein Kartenslot für den eHBA und die eGK vorhanden.

Ja, eine ausführliche Anleitung zum Thema finden Sie hier.

Im Kapitel 10 eAU erhalten Sie eine detaillierte Beschreibung, von der Erstellung bis zum Versand der eAU.

Laut BMV-Z (bzw.  BMV-Ä für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen) gilt ab dem 01.10.2021 ein neues digitales weißes Muster, das auch auf Blanko-Papier gedruckt werden kann. Sofern Restbestände Ihrer alten AU-Formulare in der Praxis vorhanden sind, halten Sie ggf. Rücksprache mit Ihrer KZV, ob diese noch verwendet werden dürfen. Im DS-Win ist die Bedruckung der alten Formulare noch möglich.

Für die eAU gilt eine Übergangsregelung ab 01.10.2021.
Für die zum 01.10.21 gültige eAU wird es eine Übergangszeit bis maximal zum 30.06.2022 geben. Diese gilt ausschließlich, wenn noch nicht alle technischen Anforderungen erfüllt sind. Bis dahin ist der Ausdruck auf dem gelben Formular weiterhin zulässig.

Diese Hinweismeldung bedeutet, dass die Krankenkasse noch keine KIM-Adresse besitzt. Sie müssen hier nichts weiter veranlassen.

In diesem Fall ist dem Patienten lediglich die eAU per Ausdruck auszuhändigen und zuvor händisch zu unterschreiben.

Ja. In der eAU finden Sie eine Schaltfläche, über die Sie in die Praxisdaten gelangen und Ihre Praxisbezeichnung für e-health anpassen können.

Die Arztnummer 99999991 auf der eAU ist ein Platzhalter. Zum 01.01.2023 erhalten alle Zahnärzte eine lebenslang gültige individuelle Zahnarztnummer. Bis dahin gilt diese Nummer als Platzhalter. Den KZVen ist dieser Platzhalter bekannt.

Haben Sie Ihre Zahnarztnummer bereits erhalten, können Sie diese ganz einfach im DS-Win über den Pfad „Verwaltung/Praxis/Behandler“ hinterlegen.

Stimmt die erfasste Nummer in den Behandlerdaten mit der im Schreiben Ihrer KZV überein und Sie erhalten dennoch eine Hinweismeldung im DS-Win, bestätigen Sie diese bitte einfach mit Ja.