GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA DAMPSOFT GMBH FÜR DIE SOFTWARENUTZUNG
§ 1 Technische Weiterentwicklung
Der Lizenzgeber behält sich Programmänderungen zur technischen Weiterentwicklung seiner Programme vor. Der Lizenznehmer muss bei technischen Änderungen ggf. seine Hardwarekonfiguration ändern.
§ 2 Schulung und Installation
(1) Im Nutzungsentgelt der Programme ist keine Schulung enthalten – es sei denn, es ist im § 1 des Nutzungs- und Softwarewartungsvertrags explizit ausgewiesen.
(2) Die Installation wird durch den Lizenznehmer vorgenommen
§ 3 Leistungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Mit der Auslieferung der Software hat der Lizenzgeber seine vertragliche Leistungspflicht erfüllt.
(2) Nutzungsrechte an der Software entstehen unabhängig von der Freischaltung erst mit der vollständigen Bezahlung des Nutzungsentgeltes, sofern keine anderen Abreden bestehen.
(3) Zahlung der Rechnungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung rein netto ohne Abzüge. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg als PDF-Datei per E-Mail. Auf
(4) Der Unterzeichner bestätigt hiermit, dass gegen Ihn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung kein Insolvenzverfahren nach deutschem Recht eröffnet wurde bzw. läuft.
§ 4 Urheberrechtschutz
(1) Die Software ist und bleibt geistiges Eigentum des Lizenzgebers.
(2) Mit der Nutzungslizenz wird dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung der überlassenen Software eingeräumt. Der Lizenznehmer darf die Software auf jeder geeigneten Hardware einsetzen. Möchte der Lizenznehmer die unter § 1 des Nutzungsvertrages beschriebene Software auf mehr als einem Computerarbeitsplatz einsetzen, muss er eine weitergehende Nutzungslizenz (Mehrplatzlizenz) erwerben. Die Nutzung einer Mehrplatzlizenz beschränkt sich auf ein lokales Netzwerk. Für einen Zugriff z.B. über Terminaldienste von einem anderen als dem Praxisstandort aus sind zusätzliche Nutzungslizenzen zu erwerben.
(3) Der Lizenznehmer darf das gelieferte Programm nur im Rahmen der Regelungen des Urheberrechtsgesetzes vervielfältigen. Hierzu zählen insbesondere die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Lizenznehmer eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen. Über die Regelungen des Urheberrechtsschutzes hinausgehende Vervielfältigungen darf der Lizenznehmer nicht anfertigen.
(4a) Mit den Nutzungsverträgen für die Produkte DS-Win-Light, DS-Win-Plus und DS-Win-Pro sowie den zugehörigen Produkterweiterungen/Spezialbereichen, soweit vertraglich vereinbart, erhält der Lizenznehmer ein Nutzungsrecht (Einplatzlizenz) gem. § 4 (2) bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Das Nutzungsrecht verlängert sich sodann für die Dauer laufender Softwarewartungsvereinbarung und erlischt mit deren Beendigung.
(4b) Soweit vertraglich eine Mehrplatznutzung vereinbart ist, erhält der Lizenznehmer insoweit ein Nutzungsrecht (Mehrplatzlizenz) gem. § 4 (2) für die Dauer laufender Softwarewartungsvereinbarung; mit deren Ende erlischt die Nutzungslizenz für die Mehrplatznutzung.
(4c) Die Patientenakte ist zeitlich unbegrenzt einsehbar.
(5) Der Lizenznehmer muss dafür sorgen, dass die Software und die Dokumentations-unterlagen nicht widerrechtlich in die Hände unbefugter Dritter gelangen.
(6) Es ist dem Lizenznehmer nicht erlaubt, ohne vorherige Information des Lizenzgebers das Programm einem Dritten zu überlassen. Im Falle einer beabsichtigten Weitergabe des Programms ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Lizenzgeber den Namen und die vollständige Anschrift des Übernehmers unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ferner hat der Lizenznehmer den Übernehmer zu verpflichten, sämtliche sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergebenden Pflichten des Lizenznehmers zu übernehmen und diese Verpflichtungen an einen etwaigen weiteren Übernehmer weiterzugeben. Der Lizenznehmer bleibt zur Erfüllung aller vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, solange der Lizenzgeber der Weitergabe nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Weitergabe erlischt das Nutzungsrecht des bisherigen Lizenznehmers unverzüglich. Er ist sodann verpflichtet, sämtliche Exemplare der Software einschließlich eventuell vorhandener Sicherheitskopien dem Übernehmer zu übergeben oder nicht übergebene Kopien zu vernichten.
(7) Bei Verstoß gegen die Vertragsvereinbarungen behält sich der Lizenzgeber Schadensersatzansprüche vor.
§ 5 Gewährleistungsbedingungen
(1) Der Lizenzgeber macht darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen u. Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Geschuldet ist eine Leistung des Lizenzgebers daher nach dem gegenwärtigen Stand der Technik.
(2) Mängel der gelieferten Software u. sonst. Unterlagen werden dem Lizenzgeber innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung schriftlich durch den Lizenznehmer mitgeteilt und durch den Lizenzgeber in einer angemessenen Frist behoben.
(3) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl das Nutzungsentgelt mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Lizenzgeber hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Lizenzgeber verweigert oder unzumutbar verzögert wird.
(4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind beim Lizenzgeber innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung in Schriftform zu rügen. Die Mängel, insbesondere die auftretenden Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben. Erst nach Lieferung auftretende offensichtliche Mängel müssen beim Lizenzgeber innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Lizenznehmer in Schriftform gerügt werden. Nach Ablauf der Rügefrist sind Mängelansprüche des Lizenznehmers hinsichtlich der nicht fristgerecht gerügten offensichtlichen Mängel ausgeschlossen.
(5) Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Programm den Anforderungen des Lizenznehmers entspricht.
(6) Die Gewährleistung des Lizenzgebers entfällt, wenn das gelieferte Originalprodukt beschädigt oder widerrechtlich geändert wurde. Für Mängel, die auf den Betrieb in einem defekten Computer oder defektem Netzwerk zurückzuführen sind, besteht keine Gewährleistungspflicht des Lizenzgebers.
(7) Gesonderte bzw. zu erbringende Dienstleistungen (Service, Schulungen etc.) seitens des Lizenzgebers, schließen keine Erfolgsgarantie ein (System- und Datenwiederherstellung, Schulungsplausibilität, etc.) und stellen somit keinen Mangel dar.
§ 6 Schadenersatz
Schadens- und Aufwendungsansprüche des Lizenznehmers (Schadenersatz-ansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Schäden auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Lizenzgebers zurückzuführen sind oder bei Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 7 Softwarewartung
(1) Eine Erhöhung der Softwarewartungskosten ist maximal um 10% pro Jahr möglich. Sollten die Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik Deutschland um mehr als 10% steigen, behält sich der Lizenzgeber eine Erhöhung des Softwarewartungs-betrages bis zu diesem erhöhten Prozentsatz vor. Maßgeblich hierfür ist der Preisindex für die Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik Deutschland des Statistischen Bundesamtes.
(2) Der Lizenzgeber übernimmt die Änderungen des unter §1 des Nutzungsvertrags beschriebenen Programms bei Veränderung der zahnärztlichen Verträge mit den Kassen sowie bei Änderung der gesetzlichen Vorschriften ausgehend von dem Leistungsumfang des überlassenen Programms.
(3) Notwendige Programmänderungen, ausgehend vom Leistungsumfang des Programms, müssen in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen sein. Änderungsmöglichkeiten, die durch das Programm vorgesehen sind, muss der Lizenznehmer selbst nutzen. Soweit der Lizenznehmer individuelle Änderungswünsche hat, können diese nur aufgrund gesonderter Vereinbarung gegen entsprechende Berechnung erstellt werden.
(4) Die Gewährleistungsfrist verlängert sich durch die Erbringung der Wartungsleistungen nicht.
(5) Der Softwarewartungsbetrag ist grundsätzlich für ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Am Jahresanfang erhält der Lizenznehmer die Softwarewartungs–rechnung für das aktuelle Jahr. Abweichend davon wird im Jahr der Überlassung, wie folgt, verfahren: Mit dem Nutzungsentgelt wird gleichzeitig der Softwarewartungsbetrag für den Zeitraum von der Auslieferung der Software bis zum 31.12. desselben Jahres anteilig fällig.
(6) Die Softwarewartungsvereinbarung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen.
(7) Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet dem Lizenznehmer Änderungen und Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, wenn der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lizenzgeber aus dem Nutzungsvertrag, der Softwarewartungsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarungen nicht nachkommt.
§ 8 Hardware/Betriebssysteme
(1) Der Lizenzgeber liefert eine Version seines unter §1 des Nutzungsvertrags genannten Programms, die im Ein-Platz unter Windows (folgend W. genannt), W. 10 Home, W. 10 Pro/Enterprise, W. 11 Pro/Enterprise bzw. im Mehrplatz (Peer to Peer Vernetzung nur bis maximal drei Computerarbeitsplätze) unter, W. 10 Pro/Enterprise, W. 11 Pro/Enterprise sowie bei Server-Client-Systemen am Server unter W. 2012/2016/2019/2022 Server und, W. 10 Pro/Enterprise, W. 11 Pro/Enterprise auf den Workstations (W. 10 Home nicht auf den Workstations) lauffähig ist. Alle oben aufgeführten Betriebssysteme in der jeweils aktuellen Version von Microsoft. Zur Inbetriebnahme des unter §1 des Nutzungsvertrags genannten Programms im Netzwerk wird eine sternförmige Verkabelung mit mindestens 1 GBit Datendurchsatz vorausgesetzt.
(2) Der Lizenznehmer wird die vom Lizenzgeber gelieferte Software auf selbst beschaffter Hardware einsetzen. Hierfür sind vom Lizenznehmer die technischen Voraussetzungen entsprechend den Empfehlungen des Lizenzgebers für die Installation der unter §8 (1) genannten Betriebssysteme bzw. der Verkabelung zu beachten. Der Lizenznehmer kann jederzeit aktualisierte Empfehlungen und Installationshinweise beim Lizenzgeber anfordern.
(3) Sofern die Empfehlungen durch den Lizenznehmer nicht eingehalten werden, ist der Lizenzgeber für hierauf beruhende Fehler nicht eintrittspflichtig. Werden die Empfehlungen nicht eingehalten, so obliegt der Nachweis, dass auftretende Fehler nicht auf die Nichteinhaltung der Empfehlungen zurückzuführen sind, dem Lizenznehmer.
§ 9 Sonstiges
(1) Zusätzliche bis zum Vertragsabschluss getroffene Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Spätere Vertragsveränderungen sollen grundsätzlich in Form einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.
(2) Gerichtsort ist Eckernförde.
(3) Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine etwa unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
(4) Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an der dem Lizenznehmer gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Lizenznehmers gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lizenzgeber nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lizenzgeber teilt dies dem Lizenznehmer ausdrücklich mit.
Stand 22.02.2023 |
AGB Download | Version: 1.9 |
BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER DAMPSOFT GMBH FÜR DIE NUTZUNG VON ATHENA
§ 1 Vorbemerkungen
ATHENA ist Software zur Beratung und Aufklärung von Patienten. Die Software und die Medien bestehen schwerpunktmäßig aus Elementen zur Präsentation von verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten, Materialoptionen im Hinblick auf Zahnbehandlungen sowie der Erfassung der Anamnese. Die Zusammenstellung und Inhalt der Gestaltung und Verantwortung der Beratungsgespräche, der Einsatz und die Zusammenstellung der Medien und Einsatz der Software unterliegen dem Ermessen des Kunden. Alle Medien der Software sind urheberrechtlich geschützt. Jede Art der Vervielfältigung oder Bearbeitung (auch auszugsweise) auf mechanischem, digitalem oder sonstigem Weg sind unzulässig. Der Lizenzgeber behält sich Programmänderungen zur technischen Weiterentwicklung seiner Programme vor.
§ 2 Leistungen und Pflichten des Lizenzgebers
Die zum Vertragsgegenstand gehörige Software sowie die Medien verbleiben im Eigentum des LGs. Der LG räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung der Software und Medien ein. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem LG die Lieferung und Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den LG die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, ohne dass sich hieraus Ansprüche des Kunden ergeben.
§ 3 Leistungen des Lizenznehmers (folgend LN genannt)
(1) Der LN gewährt dem LG zum Zwecke der Beseitigung von Störungen oder im Falle der Deinstallation ungehinderten Zugang zum Wiedergabe- und Empfang- bzw. Speichersystem und sonstigen benötigten Räumen, Geräten und Software während der Geschäftszeiten oder nach Absprache auch darüber hinaus.
(2) Zur Anbindung der Software an das Patientenverwaltungssystem hat der LN Sorge dafür zu tragen, dass ein WLAN mit Internetanbindung zur Verfügung steht.
(3) Aufwendungen für die störungsfreie Weiterleitung des Signals vom Internet-Zugangspunkt bis zur Empfangsbox bzw. von der Empfangsbox zum Server und zum Wiedergabemedium bzw. zwischen den Wiedergabe- (Tablets, Workstations etc.) und Speichergeräten (Servern, Workstations) untereinander (LAN, WLAN) und alle Dauerbetriebskosten (Telefongebühren, Strom, Wartung usw.) sind durch den LN zu erbringen und nicht in den Lizenzbeträgen enthalten.
(4) Fremdkosten jeglicher Art werden dem LN nicht erstattet. Der Anschluss und die Installation der Athena-App und Athena-Box obliegt dem LN.
(5) Das Einrichten der Standard-E-Mail-App auf dem iPad und die Konfiguration des Postfachs zum Versenden von verschlüsselte PDFs als E-Mail-Anhang obliegen dem LN.
§ 4 Praxisgemeinschaften
Arbeitet eine Praxisgemeinschaft mit mehreren PVS-Installationen (getrennte Daten-bestände), so ist für jede weitere PVS-Installation, mit der ATHENA genutzt werden soll, eine zusätzliche/weitere ATHENA-Box erforderlich, für die jeweils ein Entgelt von einmalig € 299,- zzgl. USt. für die Einrichtung und Gestellung zu entrichten ist.
§ 5 Aufklärungspflicht
(1) Die Medien und die Software können das vom Aufklärungspflichtigen zu führende Aufklärungsgespräch nicht ersetzen, sondern dienen lediglich zur Unterstützung desselben. Auch bei deren Verwendung verbleibt somit die Verantwortung für eine vollständige und zutreffende Patientenaufklärung und deren rechtskonformer Dokumentation beim Aufklärungspflichtigen. Es ist nicht Vertragsgegenstand, dass mit der Verwendung der Patientenberatungsmedien und -software des LGs den Erfordernissen der Aufklärung und der Dokumentationspflicht des Arztes bereits in vollem Umfang Genüge getan ist. Eine Haftung des LGs für die Folgen von Dokumentationsmängeln in der Zahnarzt- bzw. Arztpraxis wird ausgeschlossen.
(2) Da die rechtlichen Anforderungen an die Aufklärungspflicht einem ständigen Wandel unterliegen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse eine erweiterte Aufklärung erforderlich machen können, erkennt der LN an, dass der Aufklärungspflichtige selbst dafür verantwortlich ist, seinen Fortbildungspflichten gerade hinsichtlich der ärztlichen Patientenaufklärung in jeder Hinsicht zu genügen und eine umfassende Aufklärung vorzunehmen, auch soweit dies über die mit Athena zur Verfügung gestellten Möglichkeiten hinausgeht.
(3) In bestimmten Zeitabständen erstellte Patientenaufklärungsmedien können aus den genannten Gründen den aktuellen Erfordernissen nicht jederzeit entsprechen. Sämtliche Patientenaufklärungsmedien des LGs sind in medizinischer und rechtlicher Hinsicht ausschließlich für die Anforderungen in der Bundesrepublik Deutschland erstellt und nicht für den Einsatz in anderen Ländern freigegeben.
§ 6 Haftung
Die Haftung des LGs für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB) haftet der LG für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten wird auf den regel-mäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten im Sinne dieser Vereinbarung sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung seines Zwecks erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der LN daher regelmäßig vertrauen darf.
§ 7 Vertragslaufzeit, Zahlungsmodalitäten, Kündigung
1) Der LN erhält mit Vertragsabschluss ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, auf die Laufzeit des Lizenzvertrages befristetes Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software und Medien für seine Praxis/Klinik. Der Vertrag wird auf eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen.
(2) Die Vertragslaufzeit (und Berechnung) beginnt unabhängig vom Installations- und/oder Schulungszeitpunkt zum vertraglich vereinbarten Vertragsbeginn.
(3) Erhält der LN die Athena Box und/oder die Zugangsdaten für die Athena-App nach dem vereinbarten vertraglich vereinbarten Vertragsbeginn, erhält der LN eine Rechnungskorrektur für den Zeitraum, in die Athena Software nicht genutzt werden konnte. Eine Berechnung findet dann erst nach Erhalt der Athena Box
und der Zugangsdaten für die Athena-App („Tatsächlicher Nutzungsbeginn“) statt.
(4) Eventuell im Lizenzvertrag ausgewiesenen Schulungen sind verbindlicher Vertragsbestandteil und werden mit dem Versand der Athena-Box zur Zahlung fällig. Schulungen können frühesten nach dem tatsächlichen Nutzungsbeginn abgerufen werden.
(5) Der Vertrag verlängert sich automatisch um 12 Monate, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Abrechnungen der vereinbarten Leistungen erfolgt ab dem Nutzungsbeginn unter Berücksichtigung ggf. zahlungsfreier Intervalle per monatlicher Abbuchung.
(6) Ein SEPA Lastschriftmandat ist hierfür obligatorisch. Liegt zu Beginn der Vertragslaufzeit kein SEPA-Lastschriftmandat vor, oder wird dieses während der Vertrags Laufzeit widerrufen ist der LG berechtigt, den gesamten Betrag für die (verbleibende) Vertragslaufzeit im Voraus in Rechnung zu stellen.
(7) Eine Kündigung kann von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit erfolgen. Der LN ist darüber hinaus verpflichtet, die Software unverzüglich zu löschen bzw. zu deinstallieren sowie etwa erstellte Kopien zu vernichten.
§ 8 Systemvoraussetzungen und Installation
Die folgenden Systemvoraussetzungen sind vom LN zu schaffen.
a) Die Athena-Box muss in das Praxisnetzwerk integriert sein.
b) Ausgehende HTTPS-Verbindungen müssen auf Port 443 von der Athena-Box und der Athena-App zu athenaapp.de, athenabox.de, fonts.googleapis.com, eu.auth0.com, amazonaws.com und allen Subdomains dieser Hosts möglich sein
c) ein WLAN mit Internetzugang
d) das WLAN muss mit dem Netzwerk der Arbeitsplätze verbunden sein
e) das Netzwerk unterstützt das IPV4-Protokoll.
f) DHCP ist aktiviert und der Athena-Box per DHCP-Reservierung immer dieselbe IP-Adresse zugewiesen.
g) der DNS-Rebind-Schutz ist für die Domain „athenabox.de“ deaktiviert
h) Die Firewall- bzw. der Virenscanner ist gemäß Dampsoft-Anleitung konfiguriert.
i) die aktuelle DS-Win-Version ist installiert.
j) der Computer, auf dem der DS-Server installiert werden soll, hat ein 64-bit Betriebssystem.
k) an dem Computer, auf dem der DS-Server installiert werden soll, ist der Port TCP 24351 in der Firewall freigegeben.
Die Installation liegt in der Verantwortung des LNs. Es wird empfohlen einen Systembetreuer hinzuzuziehen. Etwaige Kosten des Systembetreuers sowie ggf. weitere für die Installation anfallende Kosten gehen zu Lasten des LNs.
§ 9 Änderung und Einbindung von Dokumentenvorlagen
(1) Wenn eine individuelle Dokumentenvorlage vom LG integriert werden soll (entweder im Rahmen der im überlassenen Athena-Paket enthaltenen Vorlagen oder durch einen separaten Auftrag), erfolgt die Umsetzung innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Vorlage beim LG.
(2) Wird eine Dokumentenvorlage umgesetzt (entweder im Rahmen der in Ihrem Athena-Paket enthaltenen Vorlagen oder durch separaten Auftrag), kann der LN innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einmalig schriftlich Änderungswünsche an-bringen. Diese Änderungswünsche werden dann vom LG innerhalb von 14 Tagen nach Eingang kostenlos umgesetzt. Alle weiteren Änderungswünsche werden gemäß der Regelung im Abs. 3 behandelt.
(3) Änderungen an individuellen Dokumentenvorlagen oder den Athena-Standard-Dokumentenvorlagen können im Athena-Vorlagen-Editor jederzeit selbst vorgenommen werden. Kleine Änderungen im Umfang von bis zu einem Satz werden vom LG ohne Zusatzkosten integriert. Darüberhinausgehende Änderungen wer-den zurzeit mit € 100,- zzgl. USt. berechnet.
§ 10 Gewährleistungsbedingungen
(1) Der LG macht darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu er-stellen, dass sie in allen Anwendungen u. Kombinationen fehler-frei arbeitet. Geschuldet ist eine Leistung des LGs daher nach dem gegenwärtigen Stand der Technik.
(2) Mängel der gelieferten Software und sonstiger Unterlagen wer-den dem LG innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung per Ein-schreiben mit Rückschein durch den LN mitgeteilt und durch den LG in einer angemessenen Frist behoben.
(3) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der LN nach seiner Wahl das Nutzungsentgelt mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem LG hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom LG verweigert oder unzumutbar verzögert wird.
(4) Der LN ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, sind beim LG innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich per Ein-schreiben mit Rückschein zu rügen. Die Mängel, insbesondere die auftretenden Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben. Nach Ablauf der Rügefrist sind Mängelansprüche des LN hinsichtlich der nicht fristgerecht gerügten offensichtlichen Mängel ausgeschlossen.
(5) Der LG übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Programm den Anforderungen des LN entspricht.
(6) Die Gewährleistung des LGs entfällt, wenn das gelieferte Originalprodukt beschädigt oder widerrechtlich geändert wurde. Für Mängel, die auf den Betrieb in einem defekten Computer oder defektem Netzwerk zurückzuführen sind, besteht keine Gewährleistungspflicht des LGs.
(7) Gesonderte bzw. zu erbringende Dienstleistungen (Service, Schulungen etc.) seitens des LG, schließen keine Erfolgsgarantie ein (System- und Datenwiederherstellung, Schulungsplausibilität, etc.) und stellen somit keinen Mangel dar.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieser AGB bedürfen keiner expliziten Zustimmung des LNs. Sofern der LN nicht binnen 6 Wochen nach Mitteilung der geänderten AGB widerspricht, gelten die neuen AGB als von ihm genehmigt und werden Vertragsbestandteil. Widerspricht der Kunde, ist der LG zur Kündigung des Vertrags binnen eines Monats seit Zugang des Widerspruches mit einer Frist von 3 Monaten berechtigt
(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestimmen sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der DAMPSOFT GmbH. Dasselbe gilt für den Fall, dass der LN Unternehmer ist, aber keinen allgemeinen Gericht-stand in Deutschland hat, oder für den Fall, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Auch dann ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der DAMPSOFT GmbH. Die Befugnis, das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt davon unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmun-gen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gilt auch für den Fall, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen sollten.
(4) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags und alle sonstigen das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen der Vertragspartner müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich abgegeben werden und sind an die dem Vertragspartner zuletzt bekannt gegebene Anschrift zu richten. Auch eine Vereinbarung, die das Erfordernis der Schriftform aufhebt, muss schriftlich getroffen werden.
Stand 29.07.2019 |
AGB Download | Version: 1.1 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma DAMPSOFT GmbH für Frontal- und Praxisschulungen
§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrages
(1) Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen für Schulungen und sonstige Dienstleistungen der DAMPSOFT GmbH im folgenden Dampsoft genannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, soweit ihre Einbeziehung nicht durch Dampsoft ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
(2) Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Dampsoft dieses Angebot innerhalb von vier Wochen ab Eingang der Bestellung durch Zusendung einer Auftragsbestätigung an den Auftraggeber annimmt oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungen durch Dampsoft.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die in der Dienstleistungsbestätigung genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dampsoft ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form an eine vom Kunden mitgeteilte E-Mail-Adresse als PDF-Datei zu übermitteln, zur Erteilung einer Rechnung auf Papier ist Dampsoft in diesem Fall nicht verpflichtet.
(2) Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzüge verpflichtet und gerät auch ohne Mahnung nach Fristablauf in Verzug.
(3) Zur Aufrechnung oder Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur hinsichtlich unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Auftraggebers berechtigt.
(4) Der Auftraggeber bestätigt hiermit, dass gegen Ihn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung kein Insolvenzverfahren nach deutschem Recht eröffnet wurde bzw. läuft.
§ 3 Anfahrtskosten bei Schulungen in den Praxisräumen des Auftraggebers
Anfahrtskosten werden wie folgt berechnet:
/ Bis 50 Km: € 25,- zzgl. USt.
/ Über 50 Km: € 0,55 je Km zzgl. USt. (einfache Wegstrecke).
§ 4 Stornofristen für Veranstaltungen
(1) Bei kurzfristiger Absage können angefallene Kosten für Verwaltungsarbeiten, Arbeits- und Übungsmaterialien, Tagungsraummieten, bestellte Verpflegung etc. nicht rückgängig gemacht werden.
(2) Eine Absage bedarf der Textform. Eine Teilnahmeabsage bedarf der Schriftform. Dampsoft berechnet ein Stornoentgelt auf die Veranstaltungskosten pro Person wie folgt:
/ Stellung eines Ersatzteilnehmers: 0 %
/ Absage bis vier Wochen vor Veranstaltung: 0%
/ Absage vier Wochen bis Tag vor Veranstaltung: 50 %
/ Absage am Tag der Veranstaltung: 80 %
/ Ohne schriftliche Absage: 100 %
(3) Dem Teilnehmer bleibt vorbehalten, Dampsoft einen niedrigeren Schaden als die Stornogebühr nachzuweisen; Dampsoft bleibt vorbehalten einen höheren Schaden nachzuweisen.
(4) Bei Umbuchung des angemeldeten Teilnehmers auf einen anderen Veranstaltungstermin bei gleichem Seminar wird ein Bearbeitungsentgelt von 25 € zzgl. USt. fällig. Die Regelung in §4 gilt nicht für die Individualschulung in der Praxis.
§ 5 Urheberrechtschutz
Alle seitens Dampsoft im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen werden ausschließlich zur Verwendung durch den Auftraggeber erbracht. Der Auftraggeber ist zur Nutzung ausschließlich für Zwecke seines Praxisbetriebes berechtigt und zur Weitergabe der Arbeitsergebnisse von Dampsoft nur zur Erreichung der mit dem Vertragszweck verfolgten Ziele berechtigt. Er darf insbesondere im Zuge der Vertragsdurchführung erbrachte Leistungen von Dampsoft nicht veröffentlichen oder anderen Zahnärzten oder Zahnarztpraxen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von Dampsoft zur Kenntnis geben.
§ 6 Gewährleistung
(1) Dampsoft übernimmt Schulungsdienstleistungen. Der Eintritt des unter Zuhilfenahme der Tätigkeiten von Dampsoft angestrebten Erfolgs ist nicht Vertragsgegenstand.
(2) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Schäden auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung von Dampsoft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind oder bei Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 7 Weitergehende Leistungen und Voraussetzungen bei Schulungen in den Räumen des Auftraggebers
(1) Dampsoft setzt voraus, dass die Verwaltungsdaten in der Praxismanagementsoftware des Auftraggebers von diesem selbst eingestellt werden. Wird diese Aufgabe komplett oder in Teilbereichen an Dampsoft übertragen, so fließt diese Dienstleistung vollständig in die Berechnung der Kosten mit ein.
(2) Dampsoft führt die Schulungen und Dienstleistungen auf vom Auftraggeber gestellter Hardware durch. Dampsoft ist nicht verpflichtet, über die Schulungsleistungen oder Dienstleistungen hinaus an vom Auftraggeber gestellter Hardware-Dienstleistungen wie z. B. Installation von Druckern, Kartenlesegeräten oder Sterilisatoren sowie die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsstationen in einem Netzwerk durchzuführen. Werden entsprechende Arbeiten vom Auftraggeber gewünscht, geschieht dies auf eigene Gewähr. Dampsoft ist für hierauf beruhende Fehler nicht eintrittspflichtig.
§ 8 Sonstiges
(1) Dampsoft übernimmt keine Haftung für Arbeitsausfall des Auftraggebers, falls die Rahmenzeit der vereinbarten Schulung oder sonstiger Dienstleistung durch unvorhersehbare externe Einflüsse (z.B. hohes Verkehrs-aufkommen, Witterung, Krankheit) nicht eingehalten werden kann, ein Termin verschoben oder gänzlich abgesagt werden muss.
(2) Zusätzliche bis zum Vertragsabschluss getroffene Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Spätere Vertragsveränderungen sollen grundsätzlich in Schriftform festgehalten werden.
(3) Gerichtsstand ist Eckernförde, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat.
(4) Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine etwa unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
Stand 25.05.2022 |
AGB Download | Version: 1.0 |
Teilnahmebedingungen für Webinare sowie Fern- und Remote-Schulungen der DAMPSOFT GmbH
§ 1 Anmeldung, Vertragsschluss
(1) Die Anmeldung zu einem Dampsoft Webinar oder einer Remoteschulung erfolgt online über das Anmeldeformular auf der Website von Dampsoft (www.dampsoft.de) unter Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse und den Adressdaten.
(2) Die Anmeldung muss bei Webinaren bis spätestens eine Stunde und bei Remoteschulungen bis spätestens einen Tag vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Später eingehende Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.
(3) Der Vertrag über die Teilnahme an einem Webinar oder einer Remoteschulung kommt erst durch die Bestätigung der Anmeldung durch die DAMPSOFT GmbH zustande, die dem Teilnehmer per E-Mail zugeht. Die Bestätigungs-E-Mail enthält bei Webinaren einen personalisierten Link, der zur Teilnahme befähigt.
(4) Zusatz für Webinare: Je Buchung ist die Teilnahme mit einem Endgerät zulässig, jedes weitere Endgerät bedarf einer zusätzlichen kostenpflichtigen Anmeldung. Sollten mehrere Endgeräte über den personalisierten Webinarlink des Teilnehmers an der Veranstaltung teilnehmen, so ist die DAMPSOFT GmbH berechtigt, dem Teilnehmer das Webinarentgelt für jedes über das erste Endgerät hinausgehende Gerät in Rechnung zu stellen.
(5) Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer diese Teilnahmebedingungen sowie die Entstehung der im Anmeldevorgang genannten Kosten für die Webinar- oder Remoteschulungsteilnahme an. Nebenabreden bedürfen der Textform und werden erst durch schriftliche Bestätigung durch die DAMPSOFT GmbH wirksam.
§ 2 Teilnahmevoraussetzungen
Für die Teilnahme an einem Online-Schulungsformat müssen bestimmte Voraussetzungen seitens des Teilnehmers erfüllt werden.
Teilnahmevoraussetzungen für Webinare:
(1) Die Teilnahme am Webinar setzt das Vorhandensein eines Endgeräts voraus, das zum Abspielen eines Webinars über GoToWebinar inklusive Tonausgabe fähig ist (z. B. PC, Tablet, Smartphone).
(2) Zusätzlich ist eine Tonausgabe per Telefon möglich. Die Rufnummer für die Tonausgabe per Telefon wird beim Start des Webinars im GoToWebinar Fenster angezeigt.
(3) Der Aufruf des Webinarlinks kurz vor Veranstaltungsbeginn ist für die Teilnahme unerlässlich. Von dem genutzten Endgerät aus sollte daher Zugriff auf die durch die DAMPSOFT GmbH versendete Bestätigungsmail vorhanden sein, um das Aufrufen des Webinarlinks zu gewährleisten.
(4) Bei Verwendung eines Tablets oder Smartphones ist zudem das die Bereitschaft erforderlich, bei Bedarf und Aufforderung die kostenlose GoToWebinar-App herunterzuladen.
Teilnahmevoraussetzungen für Remoteschulungen:
Die Teilnahme an einer Fern- bzw. Remoteschulung setzt
(1) das Vorhandensein einer Internetverbindung
(2) eines Rechners mit installiertem DS-Win sowie
(3) eine Telefonverbindung
voraus.
WICHTIG: Die DAMPSOFT GmbH macht darauf aufmerksam, dass im Sinne des Lizenznehmers zur Wahrung der Patientendatenrechte zwischen der DAMPSOFT GmbH und dem Lizenznehmer ein geschlossenen AV-Vertrag (Auftragsdatenverarbeitungsvertag) vorliegen muss.
§ 3 Weitergehende Leistungen und Voraussetzungen bei Schulungen
(1) Dampsoft setzt voraus, dass die Voreinstellungen in der Praxismanagementsoftware des Auftraggebers von diesem selbst eingestellt werden. Wird diese Aufgabe komplett oder in Teilbereichen an Dampsoft übertragen, so fließt diese Dienstleistung vollständig in die Berechnung der Kosten mit ein.
(2) Dampsoft führt die Schulungen und Dienstleistungen auf vom Auftraggeber gestellter Hardware durch. Dampsoft ist nicht verpflichtet, über die Schulungsleistungen oder Dienstleistungen hinaus an vom Auftraggeber gestellter Hardware-Dienstleistungen wie z. B. Installation von Druckern, Kartenlesegeräten oder Sterilisatoren sowie die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsstationen in einem Netzwerk durchzuführen. Werden entsprechende Arbeiten vom Auftraggeber gewünscht, geschieht dies auf eigene Gewähr. Dampsoft ist für hierauf beruhende Fehler nicht eintrittspflichtig.
§ 4 Absage einer Schulung durch die DAMPSOFT GmbH
(1) Dampsoft behält sich vor, Veranstaltungen aus wichtigem Grund (z. B. Ausfall des Referenten, technische Probleme) kurzfristig abzusagen. Die Teilnehmer werden in diesem Fall unverzüglich über den Ausfall der Veranstaltung informiert. Die Absage erfolgt bei Webinaren über die in der Webinaranmeldung verwendete E-Mailadresse und bei Remoteschulungen telefonisch, ersatzweise per E-Mail (wenn bekannt).
(2) Der Teilnehmer kann im Falle einer Absage durch Dampsoft kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder zu denselben Konditionen an einem Ersatztermin teilnehmen. Bei Webinaren gilt vorbehaltlich des Vorhandenseins eines entsprechenden Ersatztermines. Sollte kein entsprechender Ersatztermin vorhanden sein, besteht die Möglichkeit an einem alternativ angebotenen Webinar teilzunehmen. Bei Remoteschulungen bedarf es einer erneuten Terminvereinbarung.
(3) Dampsoft übernimmt keine Haftung für Arbeitsausfall des Auftraggebers, falls die Rahmenzeit der vereinbarten Schulung oder sonstiger Dienstleistung durch unvorhersehbare externe Einflüsse nicht eingehalten werden kann, ein Termin verschoben oder gänzlich abgesagt werden muss.
§ 5 Veranstaltungsausschluss
Die DAMPSOFT GmbH ist berechtigt, die Teilnahme an einem Webinar oder eine Remoteschulung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verweigern. In diesem Fall wird der Teilnahmewillige unverzüglich über diese Entscheidung informiert. Dem Teilnahmewilligen werden das jeweilige Schulungsentgelt nicht in Rechnung gestellt.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Die im Anmeldevorgang der Webinarbuchung bzw. die auf dem Anmeldeformular sowie der Schulungsbestätigung der Remoteschulung genannten Kosten werden dem Teilnehmer nach Ende der Veranstaltung in Rechnung gestellt.
(2) Gilt nur bei Remoteschulungen: Die Mindestschulungsdauer ist auf der Schulungsbestätigung ausgewiesen. Eine darüberhinausgehende Schulungsdauer wird minutengenau abgerechnet.
(3) Die Dampsoft GmbH ist berechtigt, die Rechnung in elektronischer Form an den Schulungsteilnehmer als PDF-Datei zu übermitteln. Ein Anspruch auf eine postalische Versendung der Rechnung besteht nicht.
(4) Der Teilnehmer ist zur Zahlung des Rechnungsbetrags innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzüge verpflichtet und gerät auch ohne Mahnung nach Fristablauf in Verzug.
§ 7 Stornierungsbedingungen
(1) Die Stornierung einer Teilnahme bedarf der Textform und ist bei Webinaren an webinar@dampsoft.de und bei Remoteschulungen an schulung@dampsoft.de oder per Fax 04352 9171 19 zu senden. Eine Absage der Webinarteilnahme über die Stornierungsfunktion in der Bestätigungsmail ist nicht ausreichend.
(2) Abhängig vom Zeitpunkt einer Stornierung wird das nachfolgend genannte Stornierungsentgelt fällig. Für die Einhaltung der Fristen ist der Eingang der Stornierung bei Dampsoft maßgeblich. Das Stornierungsentgelt wird auf Grundlage des für das betroffene Webinar bzw. des für die Remoteschulung vereinbarten Entgelts berechnet und beträgt:
/ bis 7 Kalendertage vor der Veranstaltung: 0 %
/ 7-3 Kalendertage vor der Veranstaltung 50 %
/ ab 2 Kalendertage vor der Veranstaltung: 80 %
/ keine oder nachträgliche Stornierung: 100 %
§ 8 Fortbildungspunkte
(1) Es können Fortbildungspunkte für Webinare und Remoteschulungen gemäß den Kriterien der BZÄK /DGZMK vergeben werden.
(2) Die Fortbildungspunkte können nur an angemeldete Teilnehmer, die live an der Schulung teilgenommen haben, ausgestellt werden.
§ 9 Gewährleistung
(1) Dampsoft übernimmt Schulungsdienstleistungen. Dampsoft übernimmt keine Gewähr dafür, dass der gewünschte Lernerfolg bei teilnehmenden Personen eintritt.
(2) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Schäden auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung von Dampsoft oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind oder bei Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 10 Urheberrecht
Alle Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, einschließlich der Vervielfältigung (auch das Aufnehmen von Videos), Veröffentlichung, Bearbeitung und Übersetzung bleiben der DAMPSOFT GmbH vorbehalten.
oder Gesundheit.
§ 11 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Eckernförde. Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Teilnahmebedingungen im Übrigen. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand 25.05.2022 |
AGB Download | Version: 1.0 |
Bewerberinformation gem. Art. 13 DSGVO
§ 1. Identität des Verantwortlichen und Verarbeitungszweck
(1) DAMPSOFT GmbH, Vogelsang 1, 24351 Damp
Datenschutzbeauftragter: RA Niels Köhrer – IT-Kanzlei Kiel
E-Mail: datenschutz@dampsoft.de
(2) Verarbeitungszwecke:
· Verarbeitung von Bewerberdaten zum Zwecke einer möglichen Mitarbeitergewinnung
· Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei einer möglichen Erstattung von entstandenen Kosten für eine Teilnahme an Bewerbungsgesprächen;
· Identitätsfeststellung;
· Erfüllung eigener gesetzlicher und vertraglicher Informations-, Mitteilungs-, Auskunfts-, Aufbewahrungs- und sonstiger Pflichten;
· Abwehr von Haftungsansprüchen.
(3) Als Rechtsgrundlagen der Verarbeitung kommen in Betracht:
· Das Vorliegen einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit a.) DSGVO
Soweit eine solche vorliegt, hat der Betroffene das Recht, diese jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Wiederruf erfolgten Verarbeitung berührt wird
· Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und/oder Art. 6 Abs. 1 lit c) DSGVO
· Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, soweit es um die Verfolgung folgender Zwecke geht: Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Identitätsfeststellung
§ 2 Kriterien der Speicherdauer
(1) Personenbezogene Daten werden bis zur vollständigen Erreichung des Erhebungszwecks oder – im Falle der Weiterverarbeitung – des Weiterverarbeitungszweckes verarbeitet. Bei vollständiger Zweckerreichung werden die Daten gelöscht (aufgrund einer möglichen Beweislast gegen eine Diskriminierung im Bewerbungsverfahren werden die Daten bis zu 6 Monate aufbewahrt).
(2) Empfänger personenbezogener Daten:
· Vom Bewerber genannte Person zur Einholung von Einschätzungen über deren Persönlichkeitsmerkmalen, Arbeitsweisen und gemachten Erfahrungen
· Ggf. Banken im Falle einer Erstattung von Bewerberkosten
· Ggf. Rechtsbeistand im Falle arbeitsrechtlicher Fragestellungen oder im Klagefall.
(3) Ihre Rechte als von der Datenverarbeitung Betroffener:
Ihnen stehen folgende Rechte gegenüber der DAMPSOFT GmbH nach Art. 15 bis 22 DSGVO zu:
· Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit
· Widerspruchsrecht gegen Verarbeitungen, die auf berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) gestützt werden.
(4) Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:
Sie haben gem. Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die Anschrift der für unser Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz (ULD)
Holstenstraße 98
24103 Kiel
§ 3 Information über die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten durch Sie als Betroffenen
Aufgabe unseres Unternehmens ist die Bereitstellung, Wartung und Schulung unserer Software. Damit wir unseren Unternehmenszweck verfolgen können, benötigen wir entsprechend qualifiziertes Personal in allen Bereichen unserer Unternehmung und Bearbeiten in diesem Zuge Bewerbungsunterlagen von unseren Bewerbern. Im Rahmen der Erbringung dieser Leistungen müssen Sie diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Bewerberauswahlverfahrens notwendig sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel Ihre Bewerbung nicht berücksichtigen können.
Die Nichtbereitstellung dieser Informationen, zu der Sie nicht verpflichtet sind, kann insoweit zum Nichtabschluss möglicher Arbeitsverhältnisse mit Dampsoft führen. Im Sinne größtmöglicher datenschutzrechtlicher Transparenz weisen wir auf etwaige Verpflichtungen zur Bestellung von Informationen im Einzelfall vor Durchführung der konkreten Datenerhebungssituation gesondert hin.
Stand 11.11.2020 |