Homeoffice mit DS-Win Zahnarztsoftware

Für viele Arbeitnehmer ist das Homeoffice zum Schutz vor unnötigen Infektionen seit Beginn der Corona-Pandemie schon zur Normalität geworden. Für die Mitarbeiter mit Verwaltungs- oder Abrechnungstätigkeiten hat Dampsoft eine Homeoffice-Lösung parat: Mit dem DS-Win gibt es die Möglichkeit, über eine gesicherte Verbindung vollen Zugriff auf das Programm von einem heimischen PC oder Laptop zu arbeiten. Und das Beste: Nicht nur in Krisenzeiten ist diese Möglichkeit für Dampsoft-Kunden kostenlos.

Technische Voraussetzungen für Homeoffice mit dem DS-Win

/ Eine Lizenz für das DS-Win-Plus oder DS-Win-Pro
/ Eine permanente Datenfernübertragungsverbindung zwischen Heimarbeitsplatz und Praxis
/ Mindestens DSL 1000 am Heimarbeitsplatz und DSL 6000 in der Praxis
/ Uploadgeschwindigkeit in der Praxis von mindestens 128 kb/Sek.
/ Empfohlen wird ein VPN (Virtual Private Network) und ein Virenscanner
/ Remotesoftware zum Zugriff über einen VPN-Tunnel auf einen Praxis-PC (z.B. Remotedesktop, Terminalserver, Teamviewer-Host, VNC)

Dampsoft kostenfrei im Homeoffice nutzen

Um mit dem DS-Win im Homeoffice zu arbeiten, können Dampsoft-Kunden hierfür einfach per E-Mail unter vertrieb@dampsoft.de oder telefonisch unter 04352 9171-16 ein entsprechendes Formular anfordern. Danach steht dem bequemen und flexiblen Arbeiten von zu Hause aus nichts mehr im Weg!

Steuern ins Jahr 2022 verschieben – Wie geht das?

Steuerberater Prof. Dr. Bischoff teilt in unserem Expertenbeitrag wertvolle Steuertipps zum Jahreswechsel. Sie erfahren, ob es sich für Sie lohnt zum Jahreswechsel Einnahmen und Ausgaben zu verschieben, um Ihre Steuerlast 2021 zu verringern und vor allem, wie es funktioniert.

Wenn Sie als Praxisinhaber Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EstG ermitteln, können Sie zum Ende des Jahres Ihren Praxisgewinn durch das Verschieben von Einnahmen und Ausgaben verringern und damit auch Ihre Steuerlast für das Jahr 2021.

Es versteht sich von selbst, dass es sich hier nur um eine Steuerverschiebung, nicht um eine Steuerersparnis handelt. Erwarten Sie aber in 2022 geringere Einkünfte als in 2021 oder fehlt Ihnen in diesem Jahr einfach das Geld für eine Steuernachzahlung, dann kann ein Verschieben durchaus sinnvoll sein. Behalten Sie bei Ihren Überlegungen aber stets Ihre Praxisliquidität im Auge.

Rechnungen besser noch in 2021 bezahlen

Wenn Sie also genügend Geld auf dem Konto haben, überweisen Sie Rechnungen (z. B. Lieferanten- und Laborrechnungen) bereits vor dem 15.12.2021 (siehe Abb. 1). Damit erhöhen Sie Ihre Ausgaben für 2021 und senken den zu versteuernden Praxisgewinn. Ebenso können Sie Material, welches Sie für 2022 bestellt und jetzt bereits erhalten haben, vor dem 15.12.2021 überweisen, sowie die Januarmiete oder Versicherungsbeiträge für 2022.

Tipp: Bei Überweisungen oder Scheckzahlungen ist der Wertstellungstag maßgebend. Das ist der Tag, an dem Ihr Konto belastet wurde und nicht das Datum, an dem Sie die Überweisung ausgeführt haben

Steuern in 2022 verschieben

Einnahmen nach 2022 verschieben

Versenden Sie Ihre Abrechnungen so, dass Ihre Patienten erst nach dem 15.01.2022 bezahlen können. Auch hier ist die 10-Tages-Regel nach § 11 EStG zu beachten (s. Abb. 1)

Das gilt auch für Factoringgesellschaften (z.B. über das Factoring Cockpit von Dampsoft und BFS). Allerdings reicht es nicht aus, Ihrer Gesellschaft mitzuteilen, dass sie später überweisen soll. Denn bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie über das Geld verfügen könnten, gilt es schon als Ihnen zugeflossen. Da die Verträge der Abrechnungsgesellschaften nicht alle gleich sind, können sich hier unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben. Schauen Sie also sicherheitshalber noch einmal nach oder fragen Sie Ihren Steuerberater.

Haben Sie noch freie Liquidität?

Dann prüfen Sie, ob Sie noch förderfähige Vorsorgeaufwendungen einzahlen könnten, um Ihre Steuerentlastung voll auszuschöpfen und gleichzeitig Ihre Altersvorsorge zu stärken. Als Entscheidungsgrundlage bietet Abb. 1. Fragen Sie hierzu einfach Ihren Steuerberater.

 

Gastautor und Steuerexperte Prof. Dr. Bischoff

Professor DR. Johannes Georg Bischoff ist geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Prof. Dr. Bischoff AG, Steuerberatungsgsellschaft für Zahnärzte mit Sitz in Köln, Chemnitz und Berlin. Mehr als 120 Mitarbeitende betreuen und beraten bundesweit weit über 1.000 niedergelassene Zahnarztpraxen, zMVZ und Klinken in steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen. Der in Ludwigshafen geborene Steuerberater lebt mit seiner Familie in Bergisch Gladbach und hat vier Kinder.

Steuerberater Prof. Dr. Bischoff

 

Dampsoft-Blog Jahreswechsel und Resturlab - worauf ist zu achten?

Manche Mitarbeiter von Zahnarztpraxen nehmen Urlaubstage ins neue Jahr mit und schieben damit einen immer größeren Berg von freien Tagen vor sich her. Doch dies ist nur im Ausnahmefall erlaubt. Gesetzlich ist nämlich festgeschrieben, dass Urlaub grundsätzlich in dem Jahr genommen werden muss, in dem er anfällt. Wenn der Praxisinhaber dem Übertragen von Urlaubstagen einen Riegel vorschieben will, muss er einen Punkt besonders beachten.

Bundesurlaubsgesetz regelt Übertragung von Resturlaub

Im Bundesurlaubsgesetz heißt es in den ersten beiden Sätzen von § 7 Abs. 3: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Doch immer wieder gab es in der Vergangenheit Streit darüber, wenn die Praxismitarbeiter wegen der großen Arbeitsbelastung ihren Urlaub überhaupt nicht nehmen konnten. Durfte dann der Urlaub ausnahmsweise ins neue Jahr übertragen werden? Denn immerhin sammelten sich bei einzelnen Mitarbeiter so viele Urlaubstage an, dass ein wochenlanger Ausfall drohte, wenn plötzlich Urlaub beantragt wurde.

Bundesarbeitsgericht mit Wegweisendem Urteil

Im vergangenen Jahr hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem solchen Fall befasst (Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15). In ihrer Entscheidung bekräftigten die Richter, dass der Urlaub grundsätzlich nicht ins neue Jahr übertragen werden darf. Dies ist ja auch in dem zuvor zitierten § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz so geregelt.

Der Urlaub verfällt zum Jahreswechsel jedoch nur unter einer Bedingung, so das Gericht: Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten rechtzeitig vor dem Jahreswechsel zum Antritt von Resturlaub aufgefordert und davor gewarnt haben, dass der Urlaub ansonsten verfällt.

Hintergrund des Urteils ist die europäische Arbeitszeit-Richtlinie, die in § 7 Abs. 1 regelt, dass die EU-Staaten sicherstellen, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub auch „erhält“ (Richtlinie 2003/88/EG). Hierzu muss der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor in die Lage versetzen, den Urlaub tatsächlich rechtzeitig zu nehmen und ihn über den ansonsten drohenden Verfall der Urlaubstage aufklären.

Praxistipp: Wenn Sie vermeiden wollen, dass der Berg an Urlaubstagen Ihrer Mitarbeiter weiter wächst, sollten Sie diese umgehend schriftlich auffordern, ihren Jahresurlaub bis zum 31. Dezember 2020 zu nehmen und auf den sonst drohenden Verfall des Resturlaubs hinweisen.

Ausnahmefall: Urlaub bis 31. März „schieben“

Da sich mancher Praxisinhaber aber ins eigene Fleisch schneiden würde, wenn er aufgrund aufgelaufener Urlaubstage seine Mitarbeiter jetzt bis zum Jahresende in den Urlaub schickt, besteht noch eine Hintertür. Gesetzlich ist es nämlich zulässig, dass der Resturlaub 2020 bis zum 31. März 2021 genommen werden kann, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen. Und eine erhebliche Beeinträchtigung der Praxistätigkeit aufgrund von fehlenden Mitarbeiter wäre ein solcher dringender Grund, die Übertragung von Urlaubstagen zu gewähren.

Praxistipp: Halten Sie als Praxisinhaber Ihre Mitarbeiter dazu an, ihren Urlaub in dem Jahr zu nehmen, in dem er anfällt. Hierzu müssen Sie auch die Möglichkeit schaffen und Urlaubsanträge möglichst positiv bescheiden. Falls im Ausnahmefall viele Urlaubstage angefallen sind, sollten Sie zwar auf deren Abbau drängen, aber in Zeiten von Fachkräftemangel auch tolerant sein. Denn die Rechtslage zum Urlaub ist nicht in Stein gemeißelt: Es bleibt Ihnen unbenommen, kulant zu sein und ausnahmsweise auch die weitere „Mitnahme“ von Urlaub zu gewähren. In Zeiten von Fachkräftemangel vielleicht nicht die schlechteste Idee.

 

Die Anforderungen an selbstständige Zahnärzte sind groß: Es gilt nicht nur Patienten zu behandeln und dabei fachlich auf dem neuesten Stand zu sein, sondern gleichzeitig das eigene Unternehmen sicher zu steuern und die Praxisfinanzen jederzeit im Blick zu behalten. Ganz besonders gilt dies nach Praxisübernahme oder -gründung, in expandierenden Praxen sowie mit steigender Praxisgröße und in komplexeren Praxisstrukturen, etwa mit mehreren Partnern, angestellten Zahnärzten, verschiedenen Bereichen oder sogar Standorten. Doch in allen Praxen gilt: Die sich ständig wandelnden externen Rahmenbedingungen erfordern ein schnelles und effizientes Handeln in der Praxis. Wie man die Praxisfinanzen ganz einfach und ohne viel Aufwand jederzeit im Blick behält, zeigt uns in diesem Beitrag Diana Haber, Geschäftsführerin der solvi GmbH.

Stets den Überblick behalten

In diesem Jahr hat die Corona-Pandemie eindrücklich vor Augen geführt, wie wichtig es für die Praxisinhaber ist, ihre eigenen Zahlen jederzeit aktuell abrufen und analysieren zu können. Um den aktuellen Praxiserfolg und die zukünftige Liquiditätsentwicklung einschätzen zu können, sollten sich Praxisinhaber daher regelmäßig mit der Leistungserbringung und den eigenen Finanzkennzahlen beschäftigen. Hierfür werden meist die Leistungsstatistik der Abrechnungssoftware und die sogenannte Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) des Steuerberaters herangezogen. Deutlich eleganter und leichter geht die Sache jedoch mit modernen Tools zur Praxissteuerung von der Hand. Hier werden die Daten der Leistungserbringung, der Finanz- und Lohnbuchhaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Materialverwaltung zusammengebracht, um Praxisinhaber und Praxismanagement stets mit aktuellen und aufschlussreichen Kennzahlen zu versorgen.

Der Praxiserfolg laut Finanzbuchhaltung

Viele Praxisinhaber fragen sich, warum sich der angezeigte Gewinn nicht auf ihrem Kontostand widerspiegelt und wo ihr Geld geblieben ist. Um sich diese Frage beantworten zu können, ist es unerlässlich, die Zusammenhänge zwischen steuerlichem Jahresüberschuss und Kontostand zu verstehen. Denn auch wenn die Zahnarztpraxis laut BWA erfolgreich ist, sagt dies nicht unbedingt etwas über die vorhandene Liquidität aus. Gründe dafür sind unter anderem Kostenpositionen der BWA, die für das steuerliche Ergebnis relevant sind, aber keinen Geldabfluss darstellen (z. B. Abschreibungen) sowie andere Geldabflüsse, die erfolgsneutral sind und daher nicht in der BWA auftauchen (z. B. Privatentnahmen). Nur wer die BWA und die Liquiditätsrechnung betrachtet, erhält daher ein vollständiges Bild hinsichtlich des eigenen Praxiserfolges.

Die Leistungserbringung laut Leistungsstatistik

Und wie stehen diese Auswertungen nun und im Zusammenhang mit der Leistungsstatistik? Auch dies ist einfach erklärt: Die Leistungsstatistik zeigt prinzipiell einmal an, wie fleißig in der Praxis Leistungen erbracht wurden. Damit diese sich auf dem Konto niederschlagen, müssen sie aber auch vollständig dokumentiert, abgerechnet und geflossen sein. Folglich ergibt sich zwischen Leistungsstatistik und Erlösen laut BWA immer eine mehr oder weniger große Lücke bedingt durch nicht dokumentierte, nicht abgerechnete oder nicht vereinnahmte Honorarleistungen. Ebenfalls ergeben sich zeitliche Verschiebungen von mehreren Wochen oder gar Monaten, welche sich insbesondere durch die Abrechnungszyklen der KZV, aber auch durch das Zahlverhalten der Patienten ergeben. Von den letztendlich vereinnahmten Honorarerlösen müssen dann auch sämtliche Praxisausgaben getätigt werden. Wie man sieht, korrelieren Praxisleistung, Überschuss und Praxisliquidität daher nur bedingt und vor allem zeitlich versetzt.

Von der Leistungserbringung bis zum Kontostand

Wie sich aus den Ausführungen oben ergibt, bilden die Leistungsstatistik und die Zahlen der Buchhaltung eine ideale Ergänzung, wenn es um die Steuerung des Praxiserfolgs geht. Zum einen kann die Leistungserbringung als Maßstab zur Beurteilung der Geschäftsentwicklung herangezogen werden. Eine hohe Leistungserbringung ist Basis für jeden Erfolg! Zum anderen ist die Leistungserbringung ein führender Indikator, da sich Veränderungen hier sehr früh zeigen, lange bevor sie in der Buchhaltung in Form von Zahlungsflüssen erscheinen.

Um beispielsweise bei einem Umsatzrückgang die Auswirkungen einschätzen zu können, ist es wichtig, dass die Praxisinhaber die Zusammensetzung der Leistungserbringung und die Gründe für den Rückgang kennen. Je nach Art oder Ursache der „Umsatzstörung“ können dann entsprechende Maßnahmen eingeleitet und der Einfluss auf Überschuss und Liquidität errechnet werden. Auf der anderen Seite bilden die Buchhaltung mit dem darin enthaltenen steuerlichen Ergebnis und die Liquiditätsrechnung in gewisser Weise die „wirtschaftliche Realität“ der Praxis ab. Denn auch die schönsten Leistungsstatistiken bringen am Ende wenig, wenn die erbrachten Leistungen nicht vereinnahmt oder davon zu viel wieder ausgegeben wird. Klar ist: Ein leeres Konto birgt letztendlich die größte Gefahr für das Fortbestehen einer Praxis und für das mentale und körperliche Wohlergehen der Inhaber.

Praxissteuerung als Erfolgsmodell

Die Anforderungen an Praxisinhaber sind hoch und scheinen fortlaufend zu steigen. Da ist es erfreulich, wenn man in Teilbereichen Entlastung erfahren kann. In den Teilbereichen Praxissteuerung und Erfolgskontrolle können moderne Softwaretools sowie spezialisierte Beratungen einen wertvollen Beitrag leisten. Lösungen wie das Dampsoft Controlling Cockpit oder die ergänzende Controllinglösung „solvi control“ ermöglichen Praxisinhabern eine einfache und intuitive Analyse der Praxiszahlen von der Leistungserbringung über die Geldflüsse bis zum Kontostand – und das alles von jedem Ort und zu jeder Zeit! Wer sich hierbei lieber unterstützen lässt, dem helfen die Experten der solvi GmbH mit ihrem Ansatz des „Controlling as a Service“. Hierbei bekommen Praxisinhaber einen Rundumservice, bei dem das Team um Diana Haber die Praxiszahlen geordnet und zentral erfasst, auswertet und die wesentlichen Beobachtungen regelmäßig mit Praxisinhabern oder Praxismanagement bespricht.