Steuern ins Jahr 2022 verschieben – Wie geht das?

Steuern ins Jahr 2022 verschieben – Wie geht das?

Steuerberater Prof. Dr. Bischoff teilt in unserem Expertenbeitrag wertvolle Steuertipps zum Jahreswechsel. Sie erfahren, ob es sich für Sie lohnt zum Jahreswechsel Einnahmen und Ausgaben zu verschieben, um Ihre Steuerlast 2021 zu verringern und vor allem, wie es funktioniert.

Wenn Sie als Praxisinhaber Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EstG ermitteln, können Sie zum Ende des Jahres Ihren Praxisgewinn durch das Verschieben von Einnahmen und Ausgaben verringern und damit auch Ihre Steuerlast für das Jahr 2021.

Es versteht sich von selbst, dass es sich hier nur um eine Steuerverschiebung, nicht um eine Steuerersparnis handelt. Erwarten Sie aber in 2022 geringere Einkünfte als in 2021 oder fehlt Ihnen in diesem Jahr einfach das Geld für eine Steuernachzahlung, dann kann ein Verschieben durchaus sinnvoll sein. Behalten Sie bei Ihren Überlegungen aber stets Ihre Praxisliquidität im Auge.

Rechnungen besser noch in 2021 bezahlen

Wenn Sie also genügend Geld auf dem Konto haben, überweisen Sie Rechnungen (z. B. Lieferanten- und Laborrechnungen) bereits vor dem 15.12.2021 (siehe Abb. 1). Damit erhöhen Sie Ihre Ausgaben für 2021 und senken den zu versteuernden Praxisgewinn. Ebenso können Sie Material, welches Sie für 2022 bestellt und jetzt bereits erhalten haben, vor dem 15.12.2021 überweisen, sowie die Januarmiete oder Versicherungsbeiträge für 2022.

Tipp: Bei Überweisungen oder Scheckzahlungen ist der Wertstellungstag maßgebend. Das ist der Tag, an dem Ihr Konto belastet wurde und nicht das Datum, an dem Sie die Überweisung ausgeführt haben

Steuern in 2022 verschieben

Einnahmen nach 2022 verschieben

Versenden Sie Ihre Abrechnungen so, dass Ihre Patienten erst nach dem 15.01.2022 bezahlen können. Auch hier ist die 10-Tages-Regel nach § 11 EStG zu beachten (s. Abb. 1)

Das gilt auch für Factoringgesellschaften (z.B. über das Factoring Cockpit von Dampsoft und BFS). Allerdings reicht es nicht aus, Ihrer Gesellschaft mitzuteilen, dass sie später überweisen soll. Denn bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie über das Geld verfügen könnten, gilt es schon als Ihnen zugeflossen. Da die Verträge der Abrechnungsgesellschaften nicht alle gleich sind, können sich hier unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben. Schauen Sie also sicherheitshalber noch einmal nach oder fragen Sie Ihren Steuerberater.

Haben Sie noch freie Liquidität?

Dann prüfen Sie, ob Sie noch förderfähige Vorsorgeaufwendungen einzahlen könnten, um Ihre Steuerentlastung voll auszuschöpfen und gleichzeitig Ihre Altersvorsorge zu stärken. Als Entscheidungsgrundlage bietet Abb. 1. Fragen Sie hierzu einfach Ihren Steuerberater.

 

Gastautor und Steuerexperte Prof. Dr. Bischoff

Professor DR. Johannes Georg Bischoff ist geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Prof. Dr. Bischoff AG, Steuerberatungsgsellschaft für Zahnärzte mit Sitz in Köln, Chemnitz und Berlin. Mehr als 120 Mitarbeitende betreuen und beraten bundesweit weit über 1.000 niedergelassene Zahnarztpraxen, zMVZ und Klinken in steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen. Der in Ludwigshafen geborene Steuerberater lebt mit seiner Familie in Bergisch Gladbach und hat vier Kinder.

Steuerberater Prof. Dr. Bischoff